Bieten Sie Mehrwegverpackungen an
Machen Sie mit!
Die Senkung des Einwegverpackungs-Mülls liegt in Ihrer Hand.Seit dem 1.1.2023 haben Bürgerinnen und Bürger bei Speisen und Getränke zum Sofortverzehr oder im To-go-Bereich die Wahl zwischen Einweg- und Mehrwegverpackungen. Erleichtern Sie die Wahl und bieten Sie Mehrweg an!
- Werben Sie aktiv für Mehrweg-Alternativen.
- Unterstützen Sie Ihre Kunden bei der Wahl von Mehrweg-Alternativen.
- Nutzen Sie die Gelegenheit, mit Ihrem Angebot für Kundenbindung zu sorgen.
Unterschiedliche Pflichten je nach Betriebsgröße
Über 80 m² und über fünf Beschäftigte
Große Betriebe
- Angebotspflicht von Mehrwegverpackungen für Speisen und Getränke to go
- Sichtbare Kundeninformation über Mehrwegangebot
- Chancengleichheit für Mehrwegbehälter (Pfand ist erlaubt)
- Rücknahme der Mehrwegverpackung
- Hygienebestimmungen und Lebensmittelsicherheit muss bei Ausgabe beachtet werden
- Einhaltung der Hygiene bei schmutzigen Verpackungen
bis 80 m² und maximal fünf Beschäftigte
Kleine Betriebe
- Sichtbare Kundeninformation, dass kundeneigene Gefäße befüllt werden
- Befüllung der mitgebrachten Gefäße der Kunden
- Hygienebestimmungen und Lebensmittelsicherheit muss bei Ausgabe beachtet werden
- Keine Verantwortung über Eignung der Gefäße
Die häufigsten Fragen zur Mehrwegangebotspflicht
FAQ für Verkäufer von To-Go-Speisen und -Getränken
Was bedeutet die neue Mehrwegangebotspflicht?
Seit dem 1. Januar 2023 müssen Lebensmittel und Getränke zum Mitnehmen, die bisher nur in Einwegbechern oder Einwegkunststoffverpackungen verkauft wurden, auch in einer Mehrwegverpackung angeboten werden. Dies regelt der neue § 33 Verpackungsgesetz (VerpackG). Die Mehrwegverpackung darf dabei nicht teurer sein oder schlechter gestellt werden als die Einwegverpackung. Verbraucherinnen und Verbraucher haben damit in Zukunft die Wahl zwischen Einweg- und Mehrwegverpackungen für "to go" und können aktiv dazu beitragen, den Verbrauch von Einwegverpackungen zu reduzieren.
Wer ist zum Angebot einer Mehrwegalternative verpflichtet?
Die Mehrwegangebotspflicht gilt für Letztvertreiber von Lebensmittelverpackungen aus Einwegkunststoff und von Einweggetränkebechern. Letztvertreiber sind gemäß § 3 Absatz 13 VerpackG diejenigen Vertreiber, die Einweggetränkebecher oder Lebensmittelverpackungen aus Einwegkunststoff vor Ort für den sofortigen Verzehr befüllen. Adressaten sind daher z. B. Restaurants, Bistros, Kantinen, Cateringanbieter, Cafés, Bäckereien, aber auch Supermärkte, Tankstellen, Kinos oder andere Lebensmittelgeschäfte.
Was bedeutet "beim Letztvertreiber befüllt"?
Es muss dann eine Mehrwegalternative angeboten werden, wenn der Letztvertreiber die Verpackung befüllt. Der Salat, der im Restaurant zubereitet und in die Verpackung gefüllt wird, ist ein Beispiel dafür, das Dressing, das bereits vorverpackt vom Restaurant eingekauft wurde, ist davon jedoch nicht betroffen.
Das Kriterium der Befüllung beim Letztvertreiber setzt nicht voraus, dass die Befüllung unmittelbar vor der tatsächlichen Übergabe an den Endverbraucher erfolgen muss, denkbar ist auch eine Vorab-Befüllung durch den Letztvertreiber. Somit kann die Mehrwegangebotspflicht auch gegeben sein, wenn Speisen vorverpackt sind oder vorgehalten werden. Die Verpackung muss also nicht erst auf Bestellung oder vor den Augen des Kunden befüllt werden, um eine Mehrwegalternative fordern zu können. Die Mehrwegangebotspflicht gilt auch für Waren, die beim Letztvertreiber vorverpackt und dem Endverbraucher zur Selbstbedienung angeboten werden, zum Beispiel verzehrfertige Speisen wie Salate, Sushi, Obst oder Süßspeisen.
Eine Befüllung direkt in der Verkaufsstelle ist nicht nötig, auch eine Vorbefüllung in Neben- und Vorbereitungsräumen, Küchen oder in anderen Einrichtungen des Letztvertreibers fällt unter die Mehrwegangebotspflicht.
Müssen auch Lieferdienste eine Mehrwegalternative anbieten?
Erfolgt die Lieferung durch einen Lieferdienst, ist dieser nicht verpflichtet, eine Mehrwegalternative anzubieten, jedoch das Restaurant, dessen Speisen und Getränke geliefert werden: Es kann nach den oben beschriebenen Voraussetzungen zum Angebot von Speisen und Getränken in einer Mehrwegverpackung verpflichtet sein.
Aus der Perspektive der Kundinnen und Kunden spielt es keine Rolle, ob sie Lebensmittel vor Ort erwerben oder sich nach Hause bringen lassen. In beiden Fällen können sie als Alternative zur Einweglebensmittelverpackung mit Kunststoffanteil oder zum Einweggetränkebecher unabhängig von der Materialart eine Mehrwegverpackung wählen.
Welche Verpackungen sind bei der Mehrwegangebotspflicht genau betroffen?
Die Pflichten betreffen Lebensmittelverpackungen aus Einwegkunststoff und Einweggetränkebecher.
Sie sind gemäß § 3 Absatz 4b) VerpackG Einwegkunststoffverpackungen, also Behältnisse wie Boxen mit oder ohne Deckel, für Lebensmittel, die dazu bestimmt sind, unmittelbar verzehrt zu werden, entweder vor Ort oder als Mitnahme-Gericht, in der Regel aus der Verpackung heraus verzehrt werden und ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können.
Die Definition der Einwegkunststoffverpackung ist erfüllt, wenn die Verpackung zumindest teilweise aus Kunststoff besteht, wobei es auf die Höhe des Kunststoffanteils nicht ankommt. Insofern führen bereits geringe Mengen an Kunststoff (zum Beispiel in Beschichtungen oder Auskleidungen) dazu, dass eine Verpackung als Einwegkunststoffverpackung anzusehen ist.
Das heißt, dass reine Papierverpackungen ohne Kunststoffanteil, wie etwa Pizzakartons oder Papiertüten für Backwaren nicht betroffen sind. Hier muss keine Mehrwegalternative angeboten werden.
Einweggetränkebecher fallen unabhängig vom Material, aus dem sie bestehen, unter diese Bestimmung. Ebenso erfasst sind ihre Verschlüsse und Deckel.
Woher wissen Kunden, ob eine Mehrwegalternative angeboten wird?
Die Letztvertreiber müssen auf das jeweilige Mehrwegangebot durch deutlich sicht- und lesbare Informationstafeln hinweisen. Die Verbraucherinnen und Verbraucher sollen sofort erkennen können, dass sie die Möglichkeit haben, die Speisen und Getränke auch in einer Mehrwegverpackung zu erhalten.
Das gilt sowohl für das Angebot eigener Mehrwegverpackungen als auch für die Befüllung mitgebrachter Behältnisse.
Was passiert bei Verstößen gegen die Mehrwegangebotspflicht?
Verstöße gegen die gesetzlichen Pflichten können jeweils eine Ordnungswidrigkeit darstellen und von den zuständigen Behörden mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro pro Einzelfall geahndet werden.
Zuständig für die Entgegennahme und Bearbeitung einer Anzeige sind die Verwaltungsbehörden des Bundeslandes, in dem das angezeigte Unternehmen seinen Sitz hat. Das jeweilige Landesrecht bestimmt, welche Behörde im betreffenden Bundesland konkret zuständig ist (§ 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) i.V.m. § 36 Absatz 3 VerpackG). Oftmals haben die Bundesländer die Aufgabe der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach VerpackG an die unteren Abfallbehörden (in der Regel die Landkreise beziehungsweise kreisfreien Städte) übertragen.
Die verpflichteten Unternehmen sind daher gut beraten, umgehend den Sachverhalt zu prüfen und gegebenenfalls vorhandene Versäumnisse zu beheben.
Quelle: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz - Stand Mai 2023